In der Regel wird es beim Bauprozessen notwendig sein, ein Privatgutachten vor Eingehung eines Prozesses in Auftrag zu geben. Mit Hilfe eines Gutachtens wird es dem Anwalt üblicherweise erst möglich so dem Gericht eine richtige Darstellung der baufachlichen bzw. bautechnischen Situation und Problematik zu liefern und auf diese Weise den Sach- und Schadensstand ausreichend dem Gericht nahezubringen, zumal nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die eigene notwendige Sachkunde besitzt. 

Mängel in der schriftsätzlichen Darstellung im Gerichtsverfahren, die durch die unterlassene Einholung eines Gutachtens bedingt sein können, bergen die Gefahr in sich, dass das Gericht den Parteivortrag für unschlüssig erachtet und das gerichtliche Verfahren deshalb nicht in die Beweisaufnahme übergeht. Ein ordentlich erstelltes Gutachten wird das Gericht quasi zwingen sich intensiver mit der Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen und das Verfahren nicht "voreilig" durch abweisendes Urteil zu beenden.

Auch der nur beratende Rechtsanwalt wird vielfach schon für ein Beratungsgespräch ein Gutachten benötigen, damit er in die Lage versetzt wird, die oft schwierige Sachlage richtig zu erfassen und darauf basierend seinem Mandanten einen Rat zu urteilen und letztendlich die Erfolgsaussichten und Risiken eines Gerichtsverfahrens einschätzen zu können. 

Im Rahmen der Kostenerstattung eines gewonnen Prozesses stellt sich für den Rechtssuchenden die Frage, inwieweit auch die Kosten eines zuvor eingeholten außergerichtlichen Gutachtens von der Gegenseite zu erstatten sind. In der Regel sehen die Gerichte die Kosten des Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung an und können daher gegen den Gegner festgesetzt werden.